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AGB für Geschäftskunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen der NICI GmbH

- nur für Geschäftskunden -

(gültig ab September 2013)

 

 

1       Allgemeine Begriffsbestimmungen

1.1       In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") wird die NICI GmbH, Langheimer Straße 94, 96264 Altenkunstadt, mit dem Begriff "Lieferant" bezeichnet. Der Vertragspartner des Lieferanten ist der "Kunde", das abzuschließende Vertragsverhältnis der "Vertrag".

1.2       Gegenstand der vertraglichen Pflichten des Lieferanten, auch sofern dieser auf die Veräußerung und Lieferung von Gegenständen gerichtet ist, ist die "Leistung".


2       Geltung der Bedingungen

2.1       Die Leistungen und Angebote des Lieferanten erfolgen ausschließlich aufgrund dieser AGB.  Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.  Spätestens mit der Entgegennahme der Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

2.2       Diese AGB gelten nicht für Verbraucher.


3       Bestellungen und Auftragsannahme

3.1       Angebote des Lieferanten sind freibleibend und unverbindlich.  Der Lieferant ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt.  Bestellungen des Kunden sind für den Lieferanten nur bindend, wenn sie ausdrücklich und schriftlich durch den Lieferanten bestätigt wurden oder der Lieferant die Leistung erbracht hat.

3.2       Die Leistung muss nur die Beschaffenheit haben, die im Vertrag schriftlich genannt ist.  Durch diese Beschaffenheitsmerkmale ist die Leistung abschließend beschrieben.  Der Lieferant ist berechtigt, die Beschaffenheit einseitig zu ändern, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften erfolgt oder eine technische Verbesserung darstellt und die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung dadurch nicht beeinträchtigt wird.  Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, sich von der Tauglichkeit und Eignung der bestellten Leistung für seine Anwendungszwecke zu überzeugen; dies gilt auch dann, wenn der Lieferant den Kunden bei der Entwicklung in irgendeiner Weise berät oder in sonstiger Weise unterstützt.

3.3       Stellt der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages ein Muster oder eine Probe zur Verfügung, dann müssen diese nicht die Beschaffenheit wie im Vertrag haben.  Satz 1 gilt entsprechend für Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Daten, die der Lieferant dem Kunden vor oder nach Abschluss des Vertrages (z.B.  in Form von Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten) zur Verfügung stellt.

3.4       Der Lieferant behält sich an allen Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern, Proben, Abbildungen, oder sonstigen Unterlagen ("Unterlagen"), die er dem Kunden zur Verfügung stellt, sämtliche Rechte uneingeschränkt vor.  Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist der Kunde weder berechtigt, die Unterlagen selbst, noch deren Inhalt, Dritten zugänglich zu machen.  Auf Verlangen des Lieferanten ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Unterlagen unverzüglich und vollständig an den Lieferanten herauszugeben, wenn sie vom Kunden im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn eine Auftragserteilung durch den Kunden endgültig unterbleibt.  Dem Lieferanten seinerseits vom Kunden überlassene Muster oder Zeichnungen schickt der Lieferant nur auf Wunsch des Kunden an diesen zurück.  Kommt eine Auftragserteilung nicht zustande, ist der Lieferant berechtigt, die überlassenen Muster und Zeichnungen nach Ablauf von drei Monaten nach Abgabe des Angebots zu vernichten.

3.5       Ist der Kunde ein Neukunde, dann beträgt der Mindestbestellwert für die erste Bestellung EUR 500,00.


4       Werbung, Kennzeichnung

4.1       Bei öffentlichen Äußerungen des Herstellers, des Lieferanten, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zur Beschaffenheit der Leistung oder des Kaufgegenstandes (z.B. Gewichte, Maße, Farbe, Material, Qualität und technische Daten), insbesondere in der Werbung aber auch in Verkaufsunterlagen, Katalogen und Prospekten oder bei der Kennzeichnung, wird vermutet, dass diese Äußerungen nicht kausal für den Abschluss des Vertrages durch den Kunden waren.


5       Preise

5.1       Die Preise des Lieferanten sind Nettopreise.  Soweit nachfolgend in Abs. 5.2 nicht abweichend geregelt, sind Transport-/Versandkosten (insbesondere Express, Eilbote, Schnellpaket etc.), Umsatzsteuer und sonstige mit der Durchführung des Vertrags verbundene Kosten ("Zusatzkosten") nicht einbezogen.  Wenn und soweit nicht abweichend im Vertrag geregelt, sind sämtliche Preisangaben des Lieferanten in Euro.  Festpreise bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Lieferanten und dem Kunden.

5.2       Lieferungen ab einem Bestellwert von EUR 300,00 erfolgen frei Haus.  Bei Lieferungen mit einem Bestellwert unter EUR 300,00 berechnet der Lieferant eine Versandkostenpauschale.  Bei Bestellungen unter einem Bestellwert von EUR 100,00 wird ein Mindermengenzuschlag in Höhe von EUR 10,00 berechnet.  Bei Versand mit Nachnahme wird eine Nachnahmegebühr berechnet. 

5.3       Sofern der Lieferant Zusatzkosten getragen hat, kann er von dem Kunden Erstattung verlangen.  Für Transport-/Versandkosten gilt das nur, wenn dem Lieferanten abweichend von Abs. 5.1 der Transport obliegt.

5.4       Der Preis ist der vom Lieferant genannte Preis, oder, wo dies nicht im Einzelnen geschehen ist, der in den aktuellen Preislisten des Lieferanten aufgestellte Preis zum Zeitpunkt der Bestellung.  Der Lieferant ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, außerhalb der Kontrolle des Lieferanten stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) oder aufgrund der Änderung von Lieferanten notwendig ist.

5.5       Sofern der Lieferant ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Leistung zurücknimmt, hat der Lieferant Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 20% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung.  Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.


6       Leistung/Leistungsverzögerung, Beistellteile

6.1       Leistungstermine oder -fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. 

6.2       Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten nur dann, wenn der Lieferant ausdrücklich und schriftlich erklärt, für eine Überschreitung des vereinbarten Termins/Frist haften zu wollen.

6.3       Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die dem Lieferanten die Leistung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung und behördliche Anordnungen, auch wenn sie bei Zulieferern des Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Lieferant auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten.  Sie berechtigen den Lieferanten, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit aufzuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.  Sätze 1 und 2 gelten entsprechend bei Leistungsverzögerungen aufgrund nicht rechtzeitig vom Kunden dem Lieferanten vor Leistungserbringung zur Verfügung gestellter Unterlagen, Informationen und Beistellteile, die aus Sicht des Lieferanten zur Leistungserbringung notwendig sind.  Wenn und soweit der Kunde dem Lieferanten Beistellteile zur Verfügung stellt, so erfolgt deren Lieferung "frei Haus" des Lieferanten.  Der Kunde wird dem Lieferanten von den Beistellteilen eine Mehrmenge von - je nach Vereinbarung - 5 bis 10 %, mindestens jedoch 5 %, für etwaigen Ausschuss rechtzeitig und in der vereinbarten Beschaffenheit zur Verfügung stellen, so dass dem Lieferanten eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist.

6.4       Wenn die Leistungsverzögerung länger als einen Monat andauert, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.

6.5       Sofern der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat und sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Leistung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der jeweils vom Verzug betroffenen Leistung.  Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Lieferant nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist als der Pauschalbetrag nach Satz 1.  Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten.

6.6       Der Lieferant ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse.  Der Lieferant ist zudem berechtigt, bei einer Bestellung von Sondermodellen um bis zu +/- 10 % von der jeweils vereinbarten Bestellmenge abzuweichen.  Der Lieferant ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschließlich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu übertragen.

6.7       Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung schriftlich beim Lieferanten anzuzeigen.  Änderungswünsche des Kunden nach Abruf werden vom Lieferanten nur berücksichtigt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

6.8       Lieferungen erfolgen grundsätzlich ex works (EXW - Incoterms 2010) Sitz des Lieferanten.  In diesem Fall geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant den Kunden darüber informiert, dass die Leistung zur Abholung bereitsteht.

6.9       Befindet sich der Kunde in Annahmeverzug, hat der Lieferant Anspruch auf eine Aufwandspauschale in Höhe von 0,5 % des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung für jede vollendete Woche des Annahmeverzuges.  Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Schaden niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.  Darüber hinausgehende Ansprüche des Lieferanten bleiben unberührt.

6.10     Versendet der Lieferant auf Verlangen des Kunden die Ware, gehen die Gefahren des Transports, unabhängig davon wer die Transport/Versandkosten trägt, zu Lasten des Kunden.  Dies gilt insbesondere für den Versand oder die Anfuhr durch den Lieferanten, ohne dass dadurch eine Bringschuld mit dem Kunden als vereinbart gilt.  Verzögert sich der Versand infolge eines Umstandes, den der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr des Untergangs vom Tage der Versandbereitstellung an auf den Kunden über.  Befindet sich der Kunde im Annahmeverzug, geht die Gefahr des Untergangs in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem der Lieferant die Übergabe anbietet. 

6.11     Soweit der Lieferant ganz oder teilweise die Transport-/Versandkosten trägt, ist der Lieferant berechtigt, sowohl den Versandweg, als auch die Versandart zu bestimmen.  Verlangt der Kunde einen anderen Versandweg und/oder eine andere Versandart, und kommt der Lieferant diesem Wunsch nach, trägt der Kunde die Differenz der Kosten zwischen der von ihm verlangten Versandart bzw.  dem Versandweg und der von dem Lieferanten bestimmten Versandart bzw.  Versandweg.

6.12     In den Fällen des Abs. 6.10 wird der Lieferant die Einlagerung auf Risiko und Kosten des Kunden vornehmen.


7       Eigentumsvorbehalt

7.1       Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die dem Lieferanten aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden dem Lieferanten die in den folgenden Absätzen aufgeführten Sicherheiten gewährt, die er auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Summe und den Wert aller Forderungen nachhaltig um mehr als 20 % übersteigt.

7.2       Der Lieferant bleibt Eigentümer von gelieferter Ware.  Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für den Lieferanten als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für ihn.  Erlischt das Eigentum des Lieferanten durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechnungswert) auf den Lieferanten übergeht.  Der Kunde verwahrt das Eigentum des Lieferanten unentgeltlich.  Ware, an der dem Lieferanten Eigentum zusteht, wird im folgenden als „Vorbehaltsware“ bezeichnet.

7.3       Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er gegenüber dem Lieferanten nicht in Verzug ist.  Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.  Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferanten ab.  Der Lieferant ermächtigt den Kunden widerruflich, die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen.  Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.  Nach entsprechender Aufforderung durch den Lieferanten wird der Kunde die Abtretung offen legen und jenem die erforderlichen Auskünfte und Informationen geben.

7.4       Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Kunde auf das Eigentum des Lieferanten hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen.  Kosten und Schäden trägt der Kunde.

7.5       Bei pflichtwidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - ist der Lieferant berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen.  In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt - soweit nicht die §§ 488-507 BGB Anwendung finden - kein Rücktritt vom Vertrag.

7.6       Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines vom Lieferanten ausgestellten und vom Kunden akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Erfüllung gemäß Satz 1, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und der Lieferant somit aus der Wechselhaftung befreit ist.  Der vereinbarte Eigentumsvorbehalt (unbeschadet weitergehender Vereinbarungen) bleibt daher bis zur Einlösung des Wechsels zugunsten des Lieferanten bestehen.


8       Zahlungsbedingungen

8.1       Der Kunde hat Leistungen des Lieferanten nach deren Ausführung innerhalb von 30 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug oder innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum mit 2 % Skonto zu bezahlen.  Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw.  der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Lieferanten an.

8.2       Die Zahlung hat durch Überweisung an den Lieferanten zu erfolgen.  Der Lieferant ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe eines Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber.  Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung.  Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden.  Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.

8.3       Alternativ zur Überweisung kann der Kunde dem Lieferanten ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen.  Der Einzug der Lastschrift erfolgt dann 5 Tage nach Rechnungsdatum mit einem Skonto von 4% auf alle rabattfähigen Beträge.  Die Frist zur Vor-abankündigung (Pre-Notification) wird auf einen Tag verkürzt.  Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen.  Kosten. die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht durch den Lieferanten verursacht wurde.

8.4       Kommt der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung nicht innerhalb der in Abs. 8.1 bestimmten Frist nach, kann der Lieferant Fälligkeitszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab Fristablauf verlangen.

8.5       Der Lieferant kann bei Zahlungsverspätung als Ausgleich für den entstehenden Verwaltungsaufwand eine einmalige Zahlung in Höhe von 5 % des Rechnungsbetrags verlangen.  Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger anzusetzen ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.

8.6       Kommt der Kunde mit irgendeiner Zahlungspflicht in Verzug oder treten Umstände ein, durch die die Vermögenslage des Kunden verschlechtert bzw. dessen Kreditwürdigkeit beeinträchtigt wird, werden damit zugleich alle sonstigen Forderungen des Lieferanten gegenüber dem Kunden fällig.  Der Lieferant ist in diesem Fall berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Stellung einer Sicherheit zu verlangen oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Erbringung der Leistung zu verlangen oder, nach vorheriger schriftlicher Ankündigung gegenüber dem Kunden, die Erbringung weiterer Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. bis zur Änderung der Umstände nach Satz 1 zurückzubehalten.  Die Vermutung einer Vermögensverschlechterung des Kunden ist insbesondere gegeben, wenn Wechsel oder Schecks des Kunden aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht eingelöst werden.

8.7       Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, kann der Kunde gegenüber Forderungen des Lieferanten nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.  Gleiches gilt für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts, einschließlich der Rechte aus § 369 HGB.

8.8       Der Lieferant kann abweichend von Abs. 8.1 auch Zahlung vor Ausführung der Leistung verlangen.  In diesem Fall finden Abs. 8.3 und Abs. 8.4 keine Anwendung.


9       Rechnungsstellung

Der Kunde erklärt dem Lieferanten gegenüber sein Einverständnis, dass der Lieferant oder ein vom Lieferanten bevollmächtigter Dienstleister Rechnungen mit und ohne einer qualifizierten elektronischen Signatur auch elektronisch - z.B. als Email-Anhang - versenden können. 


10       Sachmängelhaftung und Abnahme

10.1     Die Sachmängelhaftung für Leistungen des Lieferanten richtet sich, soweit nachfolgend keine abweichende Regelung getroffen ist, nach den gesetzlichen Vorschriften.

10.2     Die Sachmängelansprüche des Kunden verjähren 12 Monate nach Leistung.  Die Frist beginnt unabhängig von der Kenntnis des Kunden von einem Mangel der Leistung ab dem Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden.

10.3     Der Kunde ist verpflichtet, die Leistung unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen.  Die bei der Untersuchung der Leistung nach Übergabe erkennbaren Mängel hat der Kunde dem Lieferanten unverzüglich, sonstige Mängel unverzüglich nach deren Entdeckung, jeweils unter beschreibender Bezeichnung des Mangels und dem Zeitpunkt der Entdeckung schriftlich anzuzeigen.  Kommt der Kunde dieser Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig nach, gilt die Leistung als vom Kunden genehmigt.  Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung gegenüber dem Lieferanten verlangen.  Der Lieferant kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache vornehmen.  Schlägt die Nacherfüllung durch den Lieferanten fehl, gelten die gesetzlichen Vorschriften.  Bei einem unerheblichen Mangel ist das Recht auf Nacherfüllung ausgeschlossen.

10.4     Bei der Verletzung einer Leistungspflicht durch den Lieferanten, die nicht in einem Mangel der Leistung selbst besteht, ist der Kunde nur dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Lieferant die Verletzung der Leistungspflicht zu vertreten hat.  Der Lieferant steht nicht dafür ein, dass die Leistung in Verbindung mit anderen Produkten fehlerlos arbeitet.

10.5     Soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Sachmängelansprüche durch den Lieferanten insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:

(a)    Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen oder er hat die Leistung verarbeitet.

(b)    Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Lieferanten, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/oder Benutzungsanleitungen, oder er benutzt lieferantenfremde Zubehörteile im Zusammenhang mit Leistungen des Lieferanten.

(c)     Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw.  für die gewöhnliche Verwendung ein oder montiert diese nicht einwandfrei.

(d)    Im Falle einer Sonderanfertigung, die der Lieferant nach den Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers herstellt, soweit der Mangel auf diesen Angaben oder Konstruktionsunterlagen des Käufers beruht.

10.6     Ist die Leistung mangelhaft, kann der Kunde, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, nur unter den folgenden, zusätzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadensersatz gegen den Lieferanten geltend machen:

(a)      Wenn und soweit der Lieferant eine fällige Leistung nicht oder nicht wie vertraglich geschuldet erbringt, muss der Kunde dem Lieferanten schriftlich eine angemessene Frist zur Leistung setzen.  Die Fristsetzung muss die Erklärung enthalten, dass der Kunde die Annahme der Leistung nach dem Ablauf der Frist ablehnt.  Mit fruchtlosem Ablauf der von dem Kunden gesetzten Frist, ist der Anspruch auf die Leistung ausgeschlossen.

(b)      Tritt der Kunde wegen eines Mangels an der Leistung vom Vertrag mit dem Lieferanten zurück, kann der Lieferant vom Kunden verlangen, dass dieser innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Geltendmachung des Rücktritts schriftlich gegenüber dem Lieferanten erklärt, ob er am Rücktritt vom Vertrag festhält oder stattdessen Schadensersatz verlangt.  Macht der Kunde nicht rechtzeitig von seinem Wahlrecht gegenüber dem Lieferanten Gebrauch, ist der Anspruch des Kunden auf Schadensersatz ausgeschlossen.

10.7     Soweit eine Abnahme für eine Leistung und/oder Teilleistung vereinbart ist, ist der Kunde verpflichtet, diese innerhalb einer Woche nach Anzeige der Fertigstellung durch den Lieferanten durchzuführen.  Zur Abnahme der Leistung ist der Kunde auch dann verpflichtet, wenn unwesentliche, den Gebrauch nicht besonders hindernde Mängel vorhanden sind.

10.8     Für den Fall, dass der Kunde aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Leistung nicht abnimmt oder die Leistung annimmt und innerhalb von zehn Tagen nach Inanspruchnahme keine wesentlichen Mängel rügt, gilt die Leistung als abgenommen.


11     Schadenshöhe

11.1     Unabhängig vom Rechtsgrund, haftet der Lieferant für Schäden, die auf einen Mangel an der Leistung selbst oder auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen sind, nur im Umfang des vertragstypischen und vorhersehbaren Schadens und nur in den nachfolgenden Grenzen:

(a)      bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern, eines Mitarbeiters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen des Lieferanten unbegrenzt;

(b)      bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalspflichten) durch den Lieferanten, seines gesetzlichen Vertreters oder sonstigen Erfüllungsgehilfen ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit begrenzt auf den Rechnungswert der Leistung.  Kardinalspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.

11.2     Für Schäden, die auf das Verhalten eines Mitarbeiters oder Erfüllungsgehilfen zurückzuführen sind, haftet der Lieferant nur, wenn diese Personen in Ausübung ihrer Verrichtungen gehandelt haben.  Der Lieferant ist auch von dieser Haftung befreit, soweit der Schaden auf Umständen beruht, die er auch bei größter Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte (z.B.  Streik, höhere Gewalt).

11.3     Darüber hinaus ist eine Haftung des Lieferanten, soweit nicht zwingende Rechtsvorschriften entgegenstehen, ausgeschlossen.  Der Lieferant haftet insbesondere nicht für Nebenpflichtverletzungen, mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und Schäden aus Ansprüchen Dritter gegenüber dem Kunden.

11.4     Die Haftungsbegrenzung nach Abs. 10.1 bis Abs. 10.4 gilt nicht für Schäden an Körper, Leben und Gesundheit.


12     Formen

12.1     Formen für Sondermodelle, die vom Lieferanten oder in dessen Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind und bleiben Eigentum des Lieferanten.  Hat der Kunde die Kosten der Herstellung solcher Formen übernommen, werden diese, sofern nichts anderes vereinbart ist, ausschließlich für Aufträge des Kunden verwendet, solange dieser seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt.  Die Verpflichtung des Lieferanten zur Aufbewahrung und zur ausschließlichen Verwendung der Formen für den Kunden erlischt, wenn nicht innerhalb von 2 Jahren seit der letzten Warenlieferung aus der Form weitere Bestellungen in angemessener Größenordnung für Lieferungen aus der Form erfolgt sind.

12.2     Soll vereinbarungsgemäß der Kunde Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach Zahlung des vollständigen Kaufpreises für die Formen auf diesen über.  Die Übergabe wird dadurch ersetzt, dass auf diesen Zeitpunkt ein Rechtsverhältnis als begründet gilt, aufgrund dessen der Lieferant verpflichtet ist, die Formen für den Kunden unentgeltlich aufzubewahren und der Kunde die Herausgabe der Formen verlangen kann.  Trotz dieses Herausgabeanspruchs des Kunden und unabhängig von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferant jedoch solange zum ausschließlichen Besitz der Formen als Besitzmittler berechtigt, bis zwei Jahre verstrichen sind, innerhalb derer seit der letzten Warenlieferung keine Lieferung von Ware mehr erfolgt ist.

12.3     In den vorgenannten Fällen der Abs. 12.1 und 12.2 und wenn der Kunde Formen leihweise zur Verfügung gestellt hat, beschränkt sich die Haftung des Lieferanten bezüglich Aufbewahrung und Pflege der Formen auf die Sorgfalt, die der Lieferant in eigenen Angelegenheiten anwendet.  Kosten für Wartung und Versicherung der Formen trägt der Kunde.

12.4     Die Verpflichtungen des Lieferanten hinsichtlich kundeneigener und leihweise zur Verfügung gestellter Formen erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrags und entsprechender Aufforderung der Kunde die Formen nicht abholt.  Solange der Kunde seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht an den kundeneigenen und den leihweise zur Verfügung gestellten Formen zu.


13     Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte

13.1     Wenn und soweit ein Dritter gegen den Kunden berechtigte Ansprüche wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urhebeberrechts (nachfolgend "Schutzrechte") durch eine vom Lieferanten entwickelte und/oder erbrachte Leistung geltend macht, haftet der Lieferant, soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen, wie folgt:

(a)      Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten entweder ein Nutzungsrecht für die entwickelte und/oder erbrachte Leistung erwirken, die Leistung so ändern, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird, die Leistung austauschen, wenn die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung der Leistung dadurch nicht beeinträchtigt wird oder die Leistung zurücknehmen und dem Kunden den hierfür gezahlten Preis abzüglich eines etwaig entstandenen Wertverlustes der Leistung erstatten.  Wenn und soweit der Lieferant dem Kunden durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht endgültig das vertraglich geschuldete Nutzungsrecht einräumen kann, ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten;

(b)      Der Lieferant ist nur dann zu den in a) Satz 1 genannten Maßnahmen verpflichtet, wenn der Kunde dem Lieferanten die von dem Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich und unter bezeichnender Beschreibung der Verletzung anzeigt, eine Verletzung nicht anerkennt und der Kunde dem Lieferanten alle Entscheidungsbefugnisse über die Rechtsverteidigung und die Durchführung von Vergleichsverhandlungen uneingeschränkt einräumt.  Stellt der Kunde die Nutzung der Leistung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, dem Dritten gegenüber darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

13.2     Ansprüche des Kunden nach Abs. 12.1 sind ausgeschlossen, wenn und soweit der Kunde die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.  Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, wenn und soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Leistung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten erbrachten Leistungen eingesetzt wird.

13.3     Der Kunde ist verpflichtet, den Lieferanten nach besten Kräften bei der Verteidigung gegen die Schutzrechtsverletzung zu unterstützen.

13.4     Umgekehrt stellt der Kunde den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese gegenüber dem Lieferanten wegen einer Verletzung eines gewerblichen Schutzrechts oder Urheberrechts geltend machen, wenn die Verletzung aus einer ausdrücklichen Anweisung des Kunden gegenüber dem Lieferanten resultiert oder der Kunde die Leistung verändert oder in ein System eines Dritten integriert.


14     Exportkontrolle

14.1     In Anerkennung der amerikanischen und sonst anwendbaren (insbesondere europäischen und deutschen) Exportkontrollvorschriften verpflichtet sich der Kunde, vor dem Export von Produkten, die er von dem Lieferanten erhalten hat, die schriftliche Zustimmung des Lieferanten sowie sämtliche erforderlichen Exportlizenzen und/oder andere Dokumente auf seine Kosten einzuholen.  Der Kunde verpflichtet sich insoweit gegenüber dem Lieferanten zur Einhaltung aller anwendbaren Exportkontrollvorschriften.

14.2     Der Kunde verpflichtet sich, solche Produkte weder direkt noch indirekt an Personen, Unternehmen oder Länder zu verkaufen, zu exportieren, zu reexportieren, zu liefern oder anderweitig weiterzugeben, sofern dies gegen amerikanische oder sonstige (insbesondere europäische und deutsche) Gesetze oder Verordnungen verstößt.  Der Kunde verpflichtet sich, alle Empfänger dieser Produkte über die Notwendigkeit, diese Gesetze und Verordnungen zu befolgen, zu informieren.  Die Verweigerung einer Ausfuhrgenehmigung berechtigt den Kunden nicht zum Rücktritt vom Vertrag oder zu Schadenersatzforderungen.


15     Gerichtsstand, anwendbares Recht, Salvatorische Klausel

15.1     Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lieferanten darf der Kunde die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Lieferanten bestehenden Vertrag nicht an Dritte übertragen.

15.2     Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Lieferanten und dem Kunden ist der Sitz des Lieferanten, sofern der Kunde Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.  Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu verklagen.  Soweit nicht abweichend zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart, ist Erfüllungsort der Sitz des Lieferanten in Altenkunstadt.

15.3     Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Lieferanten gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.  Die Anwendung des UN-Kaufrechtsübereinkommens vom 11.  April 1980 ist ausgeschlossen.

15.4     Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.  Anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, welche die Parteien vernünftigerweise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bewusst gewesen wäre.